§ 17 Abs 1 StbG
Für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 17 Abs 1 StbG ist die Minderjährigkeit des Erstreckungswerbers im Zeitpunkt der Stellung des Erstreckungsantrags maßgeblich; auf eine im Laufe des Verleihungs- bzw Erstreckungsverfahrens eintretende Volljährigkeit kommt es nicht an (der VwGH schließt sich der Rechtsauffassung des VfGH an, vgl VfGH 1.7.2022, E 3398/2021-10 = VfSlg 20.560).