§ 279 ZPO
Die Präklusion der Einvernahme eines nicht vernehmungsfähigen Zeugen gemäß § 279 ZPO erfordert jedenfalls keine Fristsetzung, die die Durchführung von zwei Verhandlungsterminen zur Ausschöpfung von Zwangsmitteln ermöglicht.
OGH, 19.12.2023, 4 Ob 177/23t