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Klauseltransparenz.

5. OGH – Zivilsachen20.06 KSchGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7342Jus-Extra OGH-Z 2024, 23 Heft 437 v. 1.8.2024

§ 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

Die Transparenz ist zwar eine notwendige Voraussetzung, aber keine hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Klausel. Die gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB kann also nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Klauselverwender die unsachliche Regelung mit besonderer Deutlichkeit formuliert oder das Missverhältnis zwischen den den Vertragspartnern zugedachten Rechtspositionen mit besonderer Vehemenz vertritt.

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