§ 31 Abs 1 DSG
Aus den Regelungen im GOG und im StAG ergibt sich kein (impliziter) Ausschluss der Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen
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§ 31 Abs 1 DSG
Aus den Regelungen im GOG und im StAG ergibt sich kein (impliziter) Ausschluss der Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen
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