§ 4 Abs 4 ZDG
Der Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung als Träger des Zivildienstes dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar.
Im Rahmen der Beurteilung nach § 4 Abs 4 Z 3 ZDG kommt es nicht auf die bloße Anzahl der festgestellten Pflichtverstöße, sondern vielmehr auf Art und Ausmaß des Fehlverhaltens des Rechtsträgers an. Auch eine einmalige Pflichtverletzung kann bei entsprechender Gravität ausnahmsweise einen Widerruf rechtfertigen. Wesentlich ist, ob ungeachtet der erfolgten Pflichtverletzung(en) insgesamt noch davon auszugehen ist, dass die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu einer Einrichtung dem Gesetzeszweck – nämlich der Einhaltung strenger Fürsorge-, Anleitungs- und Aufsichtspflichten – zuwiderläuft oder nicht. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung hat das VwG nicht nur das frühere (Fehl-)Verhalten der Einrichtung, sondern auch ihr Verhalten (bzw jenes des Vorgesetzten iSd § 38 Abs 5 ZDG) seit der letzten behördlich festgestellten Pflichtverletzung in seine Prognose einfließen zu lassen.