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Weisung zur Beaufsichtigung von Rechtspflegern betrifft Ausübung des Richteramts.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7854Jus-Extra VwGH-A 2024, 23 Heft 435 v. 21.5.2024

Art 87 1 B-VG

Die an eine Richterin erteilte Anordnung, ihre Rechtspfleger in dem Sinn „zu beaufsichtigen“, dass von der Volksanwaltschaft für unvertretbar erachtete Rechtsansichten nicht judiziert werden, betrifft die Ausübung des richterlichen Amtes iSd Art 87 Abs 1 B-VG. Der Präsident des VwG Wien ist sohin zur Erteilung einer derartigen Weisung nicht einmal „abstrakt“ zuständig.

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