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GmbH & Co KG als zulässige Gesellschaftsform für Ziviltechniker.

3. VwGH – Administrativrecht95 ZiviltechnikerSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7881Jus-Extra VwGH-A 2024, 28 Heft 435 v. 21.5.2024

§ 29 Abs 1 ZTG 2019

Die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erfüllt die in § 29 Abs 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person. Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.

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