§ 2 Z 1 Recycling-BaustoffV (RBV)
Nach § 2 Z 1 RBV gilt diese Verordnung insbesondere für Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle. Gemäß § 6 Abs 1 RBV sind bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.