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Trennung der Abfälle vor Ort.

3. VwGH – Administrativrecht83 Natur- und UmweltschutzSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7879Jus-Extra VwGH-A 2024, 28 Heft 435 v. 21.5.2024

§ 2 Z 1 Recycling-BaustoffV (RBV)

Nach § 2 Z 1 RBV gilt diese Verordnung insbesondere für Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle. Gemäß § 6 Abs 1 RBV sind bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.

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