§ 758 Abs 2 ABGB
Bei einem Pflichtteilsverzicht ohne Wirkungserstreckung auf die Nachkommen des Verzichtenden sind diese kraft Repräsentation analog § 758 Abs 2 Satz 1 ABGB auch dann konkret pflichtteilsberechtigt, wenn der Verzichtende beim Erbfall noch lebt.
OGH, 25.10.2023, 2 Ob 163/23v