§ 70a Wr BO
Für den Beginn des Fristenlaufs von Nachbareinwendungen ist nicht auf den angezeigten, sondern auf den tatsächlichen Baubeginn abzustellen.
VwGH, 13.12.2023, Ra 2022/05/0023
§ 70a Wr BO
Für den Beginn des Fristenlaufs von Nachbareinwendungen ist nicht auf den angezeigten, sondern auf den tatsächlichen Baubeginn abzustellen.
VwGH, 13.12.2023, Ra 2022/05/0023