§ 9 Abs 5 NÖ SAG
Die Voraussetzung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist nach den Kriterien des § 9 Abs 5 und 6 NÖ SAG (die keinen generellen Verweis auf die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen enthalten) zu beurteilen (hier: Verneinung der Bereitschaft nur aufgrund des Besuchs einer Abendschule unter Hinweis auf § 12 Abs 3 lit f AlVG war daher rechtswidrig).