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Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft.

3. VwGH – Administrativrecht68 SozialrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7845Jus-Extra VwGH-A 2024, 19 Heft 434 v. 8.4.2024

§ 9 Abs 5 NÖ SAG

Die Voraussetzung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist nach den Kriterien des § 9 Abs 5 und 6 NÖ SAG (die keinen generellen Verweis auf die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen enthalten) zu beurteilen (hier: Verneinung der Bereitschaft nur aufgrund des Besuchs einer Abendschule unter Hinweis auf § 12 Abs 3 lit f AlVG war daher rechtswidrig).

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