Art 140 B-VG, § 71d Abs 2 IO, § 7 Abs 2 VfGG, § 62a Abs 1 Z 8 VfGG
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des § 71d Abs 2 IO betreffend den Rückgriff. Ein Gläubiger soll bei juristischen Personen „die Möglichkeit haben, nach Erlag eines Kostenvorschusses den Betrag von den organschaftlichen Vertretern und dem Mehrheitsgesellschafter (der auf Grund des