§ 9 AnerbenG, § 603 ABGB idF ErbRÄG 2025
Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst.
(Hier offenlassend, ob die Anwendung der anerbenrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens überdies daran scheitern muss, dass der Sohn nicht als „Miterbe“ iSd § 9 Abs 1 AnerbenG angesehen werden kann.)