§ 24 Abs 4 Wr MindestsicherungsG
Für das Bestehen eines Ersatzanspruches gegen die erbserklärten Erbinnen und Erben nach § 24 Abs 4 WMG kommt es nicht darauf an, ob gegen die in Abs 2 leg cit genannten Personen, also jene, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, zu deren Lebzeiten ein Ersatzanspruch nach § 24 Abs 2 WMG aufgrund eines erlangten verwertbaren Vermögens oder Einkommens, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, bestanden hat.