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Zuständigkeitsabgrenzung von LVwG und BVwG bei Anhaltung eines Fremden.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7807Jus-Extra VwGH-A 2024, 12 Heft 433 v. 12.3.2024

§ 22a BFA-VG

Ist die Festnahme und die Anhaltung eines Fremden auf § 39 FPG gegründet, besteht insoweit die Zuständigkeit des LVwG gemäß § 82 Abs 1 FPG, über die behauptete Rechtswidrigkeit zu entscheiden. Erfolgt die weitere Anhaltung hingegen im Auftrag des BFA, wäre die Anhaltung daher gemäß § 7 Abs 1 Z 3 bzw § 22a BFA-VG vom BVwG zu prüfen.

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