§ 22a BFA-VG
Ist die Festnahme und die Anhaltung eines Fremden auf § 39 FPG gegründet, besteht insoweit die Zuständigkeit des LVwG gemäß § 82 Abs 1 FPG, über die behauptete Rechtswidrigkeit zu entscheiden. Erfolgt die weitere Anhaltung hingegen im Auftrag des BFA, wäre die Anhaltung daher gemäß § 7 Abs 1 Z 3 bzw § 22a BFA-VG vom BVwG zu prüfen.