§ 2a NAG-DV
Die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 steht der Anwendung der sich aus § 2a Abs 2 NAG-DV ergebenden Anforderung, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild gemäß § 2a NAG-DV vorzulegen, auf türkische Staatsangehörige nicht entgegen.