§ 932 Abs 1 ABGB
Bietet ein Dritter die Mängelbehebung an, ohne dabei aber auf den konkreten Vertragspartner zu verweisen, ist dies nicht als Angebot des Vertragspartners an den Käufer zu werten.
Hier: Generalimporteur, der eine Verbesserung (Software-Update) anbot, welches bei jeder Vertragswerkstatt des Generalimporteurs durchgeführt werden konnte.