§ 60 FPG
Unter „fristgerechter Ausreise“ bzw „fristgerechtem Verlassen“ iSd § 60 Abs 1 und 2 FPG ist auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs 8 erster Satz FPG zu verstehen und der Umstand, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, steht der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegen.