§ 1 VertriebenenVO
Für das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nach § 1 Z 1 VertriebenenV kommt es auf einen am 24.2.2022 in der Ukraine liegenden Wohnsitz an. Eine kurzzeitige Abwesenheit von einem Wohnsitz auf Grund einer Auslandsreise führt nicht zu dessen Verlust.