§ 246 Abs 3 Z 1 ABGB
Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist auf den Fall, dass die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden.
Auf die Frage, ob das Gericht dabei – im Sinne des Wortlauts des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB – (nur) die (ex nunc wirkende) Beendigung der Erwachsenenvertretung oder vielmehr deren Unwirksamkeit ex tunc auszusprechen hat, war hier nicht näher einzugehen.