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Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7239Jus-Extra OGH-Z 2024, 1 Heft 432 v. 6.2.2024

§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO

Bei einem der Gerichtsentscheidung nachfolgenden, von ihr abweichenden „Gutachten“ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission handelt es sich nicht um ein „Beweismittel“ im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.

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