§ 51 AVG
Eine dem § 105 AußStrG vergleichbare Bestimmung, wonach Minderjährige in bestimmten Verfahren, in denen auch die Meinung des Minderjährigen einzuholen ist, persönlich zu hören sind, kann weder dem AVG noch den Sonderbestimmungen für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren entnommen werden.