§ 103 Abs 2 KFG
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG ergibt sich nicht zwingend, dass es sich bei der geforderten „Anschrift“ um die Wohnanschrift des Lenkers handeln muss.
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Zweck des § 103 Abs 2 KFG (Ermöglichung der jederzeitigen Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen) nicht auch durch die Angabe einer anderen Adresse als der Wohnadresse einer Person ausreichend Rechnung getragen werden kann, sofern der namhaft gemachte Lenker aufgrund der angegebenen Adresse für die Behörde auch tatsächlich ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen eindeutig identifizierbar ist, sodass die Behörde in die Lage versetzt wird, mit ihm in Verbindung treten zu können. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn eine zulässige Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG bekannt gegeben wird, an der dem namhaft gemachten Lenker ein behördliches Dokument (Strafverfügung, Ladung etc) zugestellt werden kann. Dies kann daher auch die Adresse des Arbeitsplatzes der genannten Person sein, an der diese tatsächlich beschäftigt ist und sich regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhält.