§ 26 Abs 1 AlVG
Eine Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG kann auch an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung stattfinden.
Nach dem Wortlaut des § 26 Abs 1 AlVG kommt es auf das Vorliegen einer aufrechten Inskription oder Immatrikulation nicht an. In der Regel wird eine solche deswegen zu verlangen sein, weil sie Voraussetzung dafür ist, Lehrveranstaltungen zu besuchen und – insbesondere durch die Ablegung von Prüfungen – einen ausreichenden Studienerfolg iSd § 26 Abs 1 Z 5 AlVG nachzuweisen. Ermöglichen aber die studienrechtlichen Vorschriften eine Fortsetzung bzw einen Abschluss des Studiums auch ohne aufrechte Inskription oder Immatrikulation, so ist kein Grund zu sehen, warum eine solche für die Zwecke des § 26 AlVG verlangt werden sollte. Maßgeblich ist nur, dass das Studium tatsächlich betrieben wird und letztlich die von § 26 Abs 1 Z 5 AlVG verlangten Erfolgsnachweise erbracht werden können.