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Besondere Bedürfnisse.

5. OGH – Zivilsachen66.03 BPGGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7248Jus-Extra OGH-Z 2024, 3 Heft 432 v. 6.2.2024

§ 3a Abs 2 Z 1 BPGG

Personen, die vorübergehenden Schutz nach der MassenzustromRL genießen, zählen zu dem gemäß § 3a Abs 2 Z 1 BPGG erfassten Personenkreis und haben daher bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld.

Die Aufzählung der Personen mit besonderen Bedürfnissen in Art 13 Abs 4 MassenzustromRL ist demonstrativ ausgestaltet („beispielsweise“). Sie unterstellt den darin aufgezählten Personengruppen – unbegleiteten Minderjährigen sowie Personen, die besondere Formen von Gewalt erlebt haben – typisiert einen gesteigerten Hilfsbedarf.

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