§ 54c Abs 4 AMD-G
§ 54c Abs 4 AMD-G muss so gelesen werden, dass die bei Inkrafttreten bereits tätigen Anbieter eine Anzeige an die Regulierungsbehörde spätestens binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle zu erstatten hatten, wenn sie ihre Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt haben.