§ 9 RAO
Zieht der Rechtsanwalt Hilfskräfte bei, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren.
Diese im Gesetz vorgesehene vertragliche Verpflichtung von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt ist nach § 40 Abs 2 RL-BA 2015 dessen Standespflicht.