§ 51 Abs 1 Z 1 GSpG
Ausschlaggebend für die Verwirklichung des dritten Tatbildes des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG („wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen ... unternehmerisch zugänglich macht“) ist die Betriebsbereitschaft der Geräte zum Tatzeitpunkt. Auf den (hier behaupteten) Umstand, dass auf diesen neu aufgestellten Geräten noch keine anderen Spieler als die Kontrollorgane gespielt hätten, kommt es hingegen nicht an.