Art 144 Abs 1 B-VG, § 7 Abs 2 VfGG
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des OLG als unzulässig: Weder Art 144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.