§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005
Zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist es aufgrund der Vorgaben des Art 14 Abs 4 lit b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren.