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„Besonders schweres Verbrechen“.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7743Jus-Extra VwGH-A 2023, 57 Heft 431 v. 19.12.2023

§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005

Zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist es aufgrund der Vorgaben des Art 14 Abs 4 lit b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren.

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