§ 31b Abs 2 Z 5 Sbg ROG 2009
Der Ausnahmetatbestand des § 31b Abs 2 Z 5 Sbg ROG 2009 ist bereits dann erfüllt, wenn die betreffende Wohnung vor dem 1.1.2018 für touristische Beherbergungen verwendet worden ist, sofern und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war. Eine bestimmte Mindestdauer der touristischen Nutzung vor dem 1.1.2018 verlangt das Gesetz dem insoweit klaren Wortlaut des § 31b Abs 2 Z 5 Sbg ROG 2009 zufolge hingegen nicht.