§ 67 FPG
Die vom BVwG ins Treffen geführten Sachverhaltselemente (Reisetätigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten, mangelndes Einkommen, mangelnder fester Wohnsitz, Führung von Alias Identitäten) begründen zwar die fallbezogen angenommene Fluchtgefahr, vermögen für sich aber die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 FPG nicht zu tragen.