§ 99 Abs 2 ASVG, § 26 Abs 1 Z 1 BPGG, § 26 Abs 1 Z 2 BPGG, Z 2 BPGG
Wenn eine Untersuchung nur der Überprüfung der Höhe der Leistungsberechtigung dient, das Weiterbestehen der Leistungsberechtigung in einem bestimmten Ausmaß aber unstrittig ist, ist eine gänzliche Entziehung der Leistung unzulässig.