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Beschwerderecht für Umweltorganisationen.

3. VwGH – Administrativrecht83 UmweltschutzSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7698Jus-Extra VwGH-A 2023, 46 Heft 429 v. 19.9.2023

§ 27c Abs 1 NÖ NSchG 2000

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, kommt ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich (grundsätzlich) ein Beschwerderecht nach § 27c Abs 1 NÖ NSchG 2000 zu.

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