§ 27c Abs 1 NÖ NSchG 2000
Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, kommt ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich (grundsätzlich) ein Beschwerderecht nach § 27c Abs 1 NÖ NSchG 2000 zu.