Art 149 Abs 1 ZPO, § 7 Abs 2 VfGG, § 15 Abs 2 VfGG
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Umstände: Der Antragsteller hat weder hinreichend konkret dargetan, auf Grund welcher Umstände die Weiterleitung des Erkenntnisses an ihn durch seine Rechtsvertreterin nicht erfolgt ist, noch hat er diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorgelegt oder angegeben. Dieser Mangel ist einer Behebung nicht zugänglich.