§ 30 Abs 1 VwGG
Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage.
VwGH, 09.05.2023, Ra 2023/18/0127
§ 30 Abs 1 VwGG
Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage.
VwGH, 09.05.2023, Ra 2023/18/0127