§ 13 TROG 2016
Das TROG 2016 kennt den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht. Dem Erkenntnis VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171, kann gerade nicht entnommen werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe. Vielmehr wird darin betont, dass eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegenstehe.