§ 2 VwGbk-ÜG
§ 2 Abs 3 letzter Satz VwGbk-ÜG beseitigt die Wirkungen der Zustellfiktion der Abs 1 und 2 und bezieht sich somit ausschließlich auf die Zustellung an jene Parteien, denen gegenüber die Zustellung bis zum Ablauf des 31.12.2013 veranlasst worden ist. § 2 VwGbk-ÜG gilt also nicht für übergangene Parteien.