§ 17 PrivSchG
§ 17 PrivSchG erfasst lediglich in Österreich (durch Gesetz bzw durch Verwaltungsakt nach dem AnerkennungsG) anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
Die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH im Urteil vom 2.2.2023, C-372/21 , dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt) hängt davon ab, ob der Unterricht an der in Österreich von der (nur) in Deutschland anerkannten Religionsgesellschaft betriebenen privaten Volks- und Mittelschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Erst wenn die Frage geklärt ist, ob das Unionsrecht anzuwenden ist und