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Rechtskraftwirkung, Auktor.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7167Jus-Extra OGH-Z 2023, 17 Heft 429 v. 19.9.2023

§ 22 ZPO, § 23 ZPO

Die Sachentscheidung zwischen dem Kläger und dem namhaft gemachten Auktor im fortgesetzten Prozess begründet unmittelbare Rechtskraftwirkung gegen den bisherigen Beklagten und ist auch gegen diesen vollstreckbar, wenn er im Besitz der Sache geblieben war.

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