§ 14 Sbg ROG 2009
Aus dem Wortlaut des § 14 ROG 2009 und den dazu ergangenen Erläuterungen ist klar ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber die Erlassung einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe nur im Einklang mit der überörtlichen Raumplanung sowie nach Prüfung der Interessen der Gemeinde (überörtliche Funktion im Hinblick auf die Versorgung von