§ 5 Abs 1 EpiG
Die Duldung eines Nasen- oder Rachenabstrichs oder die Abgabe einer Speichelprobe stellen im Hinblick auf den zu untersuchenden Verdacht einer Infektion mit SARS-CoV-2 keine unzulässige Ausdehnung der sich aus § 5 Abs 1 EpiG ergebenden Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial unterziehen zu müssen, dar.