§ 21 Abs 3 BFA-VG
Das BFA ist im Zulassungsverfahren nicht gehalten, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des BFA begründen, der das BVwG zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG berechtigen würde.