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Vorläufige Maßnahme.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7172Jus-Extra OGH-Z 2023, 17 Heft 429 v. 19.9.2023

§ 107 Abs 2 AußStrG 2005

Bei der Prüfung, ob die einseitige Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 107 AußStrG geboten ist, ist ein strenger Maßstab geboten, weil dem Antragsgegner im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren bei unterbliebener Anhörung kein Rechtsbehelf zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erstgericht zur Verfügung steht, wie es der Widerspruch nach § 397 EO im Verfahren wegen einstweiliger Verfügungen erlaubt.

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