§ 1170b Abs 1 Satz 3 ABGB
Eine in § 1170b Abs 1 Satz 3 ABGB nicht angeführte Sicherheit muss dem Werkunternehmer zumindest eine vergleichbare Rechtsposition verschaffen.
Hier: Dies ist bei einer von einem Dritten, der keine Bank oder Versicherungsanstalt oder Gebietskörperschaft ist und damit keinem Aufsichtsregime unterliegt, gegebenen Garantie nicht der Fall.