§ 8 FSG
Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 3 FSG obliegt es eindeutig lediglich der Behörde als zuständigem Organ (siehe § 35 FSG), eine Lenkberechtigung zu erteilen, nicht aber dem Amtsarzt im Zuge einer gemäß
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§ 8 FSG
Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 3 FSG obliegt es eindeutig lediglich der Behörde als zuständigem Organ (siehe § 35 FSG), eine Lenkberechtigung zu erteilen, nicht aber dem Amtsarzt im Zuge einer gemäß
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