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Wohnrechtliche Schlichtungsstelle: übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde.

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7661Jus-Extra VwGH-A 2023, 37 Heft 428 v. 21.7.2023

§ 39 MRG, § 25 Abs 2 HeizKG

Bei der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 25 Abs 1 Z 8 und 8a HeizKG (durch die Schlichtungsstelle iSd § 39 Abs 3 MRG) handelt es sich um eine von der Gemeinde Wien im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgende Angelegenheit.

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