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Gänzliche statt (beantragter) partieller Datenlöschung.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7634Jus-Extra VwGH-A 2023, 31 Heft 428 v. 21.7.2023

Art 17 DSGVO

Durch eine über ein partielles Löschungsbegehren hinausgehende gänzliche Löschung von Daten kann (schon begrifflich) nicht das Recht auf Löschung verletzt werden.

Gegenstand des freien Gewerbes der Kreditauskunfteien gemäß § 152 GewO 1994 ist die Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken. Bei diesen (somit nach der GewO 1994 erlaubten) „Bonitätsdatenbanken“ handelt es sich jedoch um keine gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 GewO 1994 sieht nämlich nur die Möglichkeit zur Führung einer solchen Datenbank vor, sie kann aber nicht als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung angesehen werden.

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